BGH zur Veröffentlichung von Museumsfotos

Auch Fotografien von gemeinfreien Gemälden können unter Lichtbildschutz stehen.

Geklagt hatte der Träger eines kommunalen Kunstmuseums. Er forderte von einem Besucher, der Fotografien von Werken des Museums auf Wikipedia hochlud, als Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung. Der Beklagte, der ehrenamtlich für das Internet-Lexikon tätig ist, hatte Aufnahmen von gemeinfreien Museumswerken aus einer Publikation des Museumsbetreibers eingescannt. Zudem fertigte er bei einem Besuch auch selbst - unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag vereinbarte Fotografieverbot - Aufnahmen von Werken an.

Das Landgericht Stuttgart gab der Klage des Museumsbetreibers statt. Auch die Revision des Beklagten vor dem Bundesgerichtshof blieb erfolglos. Die Fotografien aus der Publikation genießen Lichtbildschutz, den der Beklagte durch das Hochladen der einscannten Bilder verletzt hat. Durch die Anfertigung der Fotografien bei seinem Museumsbesuch verstieß er außerdem gegen das vertraglich mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbarte Fotografieverbot.
 
BGH, Urteil BGH I ZR 104 17 vom 20.12.2018
Normen: §§ 249 Abs. 1, 280 Abs. 1, 305c Abs. 2, 305 Abs. 2 Nr. 1, 307 BGB; §§ 2 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 5, 51 Satz 3, 97a Abs. 3 Satz 1, 97 Abs. 1 Satz 1, 137f Abs. 1 Satz 2 UrhG; § 253 ZPO; Artt. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 GG
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