Im vorliegenden Fall ging es um einen rund zehn Jahre alten, gebrauchten Peugeot 307 mit einer Laufleistung von ca. 90.000 km, der innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs Korrosionsschäden am Auspuff aufwies. Die Käuferin behauptete, der Wagen sei bereits bei der Übergabe mangelhaft gewesen und erklärte daher Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das OLG Köln kam jedoch zu der Überzeugung, dass sowohl ein Rücktritt vom Kaufvertrag als auch Schadensersatzansprüche der Käuferin ausscheiden, da das Vorliegen eines Sachmangels am Fahrzeug nicht feststellbar sei. Der altersgemäße Verschleiß, der nach der Übergabe des Kleinwagens noch weiter fortschritt, rechtfertige nicht die Annahme eines Sachmangels.
Normen: §§ 434 Abs. 1, 477 BGB