Die Kosten des Rechtsstreits können auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs in einen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt werden.
Zu den Kosten des Rechtsstreits kann auch eine Einigungsgebühr kommen, wenn der Rechtsanwalt geltend macht, dass aufgrund seiner Mitwirkung eine Einigung zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist.
Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die jedoch der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nicht entgegensteht.