Bei der Festlegung einer Brautgabe liegt es deshalb fern, dass die Beteiligten mit der Vereinbarung der Brautgabe gleichzeitig eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts treffen wollen.
Mangels Rechtswahl unterliegt der Vertrag dann dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist.