12.11.2010

Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers. BFH-Urteil vom 20.05.2010 VI R 53/09

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 20.5.2010 bekräftigt, dass dann, wenn die von einem Lehrer angeschaffte Literatur unmittelbar zur Erledigung von dienstlichen Aufgaben dient und zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird, auch Zeitschriften und Bücher Arbeitsmittel im Sinne von
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG sind.

 

 BFH vom 20.05.2010 VI R 53/09

 

In der Entscheidung werden die Grundsätze der Rechtsprechung zusammengefasst. Danach sind solche Aufwendungen für die Lebensführung nicht absetzbar, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG). Nur dann, wenn der Arbeitnehmer den angeschafften Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, können die Anschaffungskosten uneingeschränkt als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Laut BFH kommt es für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für beruflich genutzte Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, im allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstandes an, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstandes im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck. Bei einem gemischt genutzten Gegenstand ist nach den Grundsätzen des  BFH eine Aufteilung in Betracht zu ziehen.

Diese Grundsätze wendet der BFH auch auf die Frage an, ob Bücher/Zeitschriften als Arbeitsmittel eines Lehrers anzusehen sind oder nicht. Nach Ansicht des BFH sind pauschale Feststellungen hierzu nicht ausreichend. Um den Charakter als Arbeitsmittel verneinen zu können genügt es nicht, dass, wie in dem entschiedenen Fall, für die Gesamtheit der angeschafften Bücher festgestellt wird, es handele sich um Bücher, die auch von zahlreichen Steuerpflichtigen gekauft würden, die keine berufliche Verwendung dafür hätten. Es muss vielmehr für jedes Buch einzeln untersucht werden, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung oder um ein Arbeitsmittel handelt. Dabei kommt es auf die Verwendung des Buches gerade im Streitfall an. Erst wenn diese Untersuchungen zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, kann der objektive Charakter der Werke, der vom Finanzgericht im einzelnen darzustellen und zu würdigen ist, den Ausschlag geben.

 

Es ist daher zu empfehlen, für jedes einzelnen Buch konkret darzulegen, wann, in welcher Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang welcher konkrete Teil des jeweiligen Schriftwerkes Eingang in den Unterricht gefunden hat.